Von der Herrschaft zur SELBSTBESTIMMUNG – „Meilensteine”

Nationalratswahlrecht nach der Kelsenverfassung von 1920: Die Kelsenverfassung 1920, Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Artikel 26 teilt das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise innerhalb der Landesgrenzen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist die Zahl der Abgeordneten, gemäß des ordentlichen Wohnsitzes aus der letzten Volkszälung, auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörper) zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkreise ist nicht zulässig! Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Wahljahrs das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Ausschließung von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfolgung sein. Unser demokratisches Grundprinzip des gleichen, unmittelbaren und persönlichen Nationalratswahlrechts ist mit Wahlkreisaufteilung und -zusammenlegung und der D`Hondtschen Wahlrechnung unvereinbar! Kein Listenwahlrecht!

Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)